S A T Z U N G
der NaturFreunde Misburg e.V.
vom 19. Februar 2005, geändert am 13.03.2021

 

Artikel 1 Name und Grundlagen

1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Misburg e.V..
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Misburg e.V..

2. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist pateipolitisch und religiös unabhängig.

4. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Niedersachsen e.V. (NaturFreunde Niedersachsen) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der NaturFreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Niedersachsen e.V. als rechtverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

 

Artikel 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereines ist:

- den Natur- und Umweltschutz zu fördern
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln
- Interesse an der Natur zu wecken
- naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln
- Verständnis für das Wesen und Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern, faschistischen Tendenzen ist aktiv entgegenzuwirken
- Friedensbemühungen und Abrüstung unterstützen
- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern
- Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen.
- Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.

 

Artikel 3 Tätigkeiten

1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des Artikels 2 zur Voraussetzung.

2. Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:
- Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-,Naturkunde- Umweltschutz- und Sportverbänden sowie mit Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
- Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. durch Bergsteigen, Reisen, Touristik und Camping, Winter- sport, Wassersport und Radfahren.
- Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Film und Video, Foto, Musik und Tanz.
- Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken,
Veranstaltungen und Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem.
- Hinführen der Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern/ rinnen durch Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungsmaßnahmen. Beschäftigung mit Fragen der ökologischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge.
- Kinder- und Jugenderholung, Familien- und Altenhilfe.
- Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten,
Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern und
Nichtmitgliedern,vorranging Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung.
- Anlage und Markierung von Wanderwegen.

 

Artikel 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an den Touristenverein „Die Naturfreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Artikel 5 Referate und Fachgruppen

1. Für die Aufgaben des Vereins können Bezirke, Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“.

3. Die „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“ werden vom Bundeskongress beschlossen. Diese Bundesrichtlinien finden ihre Anwendung in der Ortsgruppe. Darüber hinausgehende Änderungen werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

 

Artikel 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreunde-häuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausver-waltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die Artikel 1-4 dieser Satzung.

 

Artikel 7 Kindergruppen und Naturfreundejugend

1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisationen zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

2. Die Kindergruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Naturfreunde-Kinder- gruppe“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die Naturfreunde- Kindergruppen“.

3. Die Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Misburg“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands“.

4. Die „Richtlinien für die Naturfreunde-Kindergruppen“ bzw. die „Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskinderkonferenz/Bundesjugendkonferenz beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.

5. Die Naturfreunde-Kindergruppen, Ortsgruppe Misburg, und die Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Misburg, sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich aus dieser Satzung, den „Richtlinien für die Naturfreunde-Kindergruppen“ und den „Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung die ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

6. Über die Jugendkasse ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.

 

Artikel 8 Mitgliedschaft, Aufnahme-Austritt-Ausschluss

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anerkennt. Eine Mitgliedschaft vor Vollendung des 6. Lebensjahres ist nicht möglich.

2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand der Ortsgruppe zu richten. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes verweigert werden.

3. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.

4. Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Satzungen verletzen, können durch den erweiterten Vorstand der Ortsgruppe ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betreffende Mitglied ist von dem gefassten Beschluss schriftlich zu verständigen.

5. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen. Das weitere Verfahren regelt die Bundesschiedsordnung.

6. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlung im Namen des Vereins vornehmen, sowie den Namen und die Symbole des Vereins tragen. Im Falle des Einspruchs ruhen die Mitgliedsrechte.

7. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

 

Artikel 9 Rechte, Pflichten

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.

2. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Versammlungen, Wanderungen und Zusammenkünften der Ortsgruppe teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied kann, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, wählen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen der Ortsgruppe ausüben. Das Stimmrecht der Kinder und Jugendlichen auf ihren eige nen Versammlungen bleibt hiervon unberührt.

 

Artikel 10 Finanzierung

1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Beiträgen
- Spenden
- eigenen Veranstaltungen
- Vermietung und Verpachtung
- Zuschüssen.

2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu entrichten.

 

3. Erforderlichenfalls kann die Jahreshauptversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben. In besonderen Fällen kann Mitgliedern auf ihren Antrag vom Vorstand die Beitragszahlung ermäßigt werden.

4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.

5. Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

 

Artikel 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. die Revision.

 

Artikel 12 Jahreshauptversammlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt; eine außerordentliche auf Beschluss des Vorstandes, der Revision oder eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages, innerhalb einer Frist von sechs Wochen.

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste binnen 14 Tagen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufende Jahreshauptversammlung an keine Mitgliederzahl gebunden.

3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.

4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:
a) den Jahresbericht und die Rechnung für das ablaufende Jahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die vorliegenden Anträge und die Höhe des Jahresbeitrages,
d) die Wahl des Vorstandes, der Revision, des Schiedsgerichts und der Referenten,
e) die Bestätigung der Jugendgruppenleiter, Kindergruppenleiter und der Fachgruppenleiter,
f) Satzungsänderungen und Auflösung der Ortsgruppe.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Über alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

6. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die mindestens ein Jahr aktiv dem Verein angehör- ten und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wird einem Jugendgruppenleiter, einem Kindergruppenleiter oder Fachgruppenleiter die Bestätigung nach Ziff. 4 Buchstabe e) versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem Stellvertreter wahrgenommen.

 

Artikel 13 Vorstand

1. Der Vorstand der Ortsgruppe besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Hausreferen- ten und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Bei Abgängen hat der Vorstand das Recht, sich selbst bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu ergänzen. Die Abgänger haben die Pflicht, ihre Geschäfts- unterlagen dem verbleibenden Vorstand zurückzugeben.

3. Vorstand im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Hausreferent und der Schriftführer. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gemeinsam.

4. Alle durch diese Satzung nicht der Jahreshauptversammlung und dem erweiterten Vorstand vorbehalte- nen Angelegenheiten obliegen dem Vorstand.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder von dem Stattfinden der Sitzung unterrichtet sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung für die ein Erlass im Voraus ausgeschlos- sen ist, sowie die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

 

Artikel 14 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Vertretern der Fach- und Neigungsgruppen, den Referenten, den Jugend- und Kindergruppenleitern.

2. Zur Betreuung der Mitglieder und zur Gewährleistung einer einwandfreien Führung der Ortsgruppe, hat sich der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben.

3. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, die Arbeit der Fach- und Neigungsgruppen sowie der Referate zu koordinieren.

4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder vom Stattfinden der Sitzung unterrichtet sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge- fasst.

 

Artikel 15 Verwaltung des Vermögens

1. Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen selbst, ebenso die Einnahmen. Der Vorstand hat auf besonderes Verlangen, unbedingt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, an die Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und Kassenbericht zu erstatten.

2. Der Ortsgruppe gehörende Grundstücke, Häuser, Schutzhütten und Ferienheime dienen den Bestrebun- gen der Naturfreundebewegung und dürfen nur mit Zustimmung der Landesleitung verkauft, vertauscht, belastet oder anderen Zwecken zugeführt werden.

 

Artikel 16 Revision

1. Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von 7 Revisoren, die Mitglieder der Ortsgruppe sein müssen, in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Nachwahlen können in jeder Mitglieder- versammlung stattfinden. Die Revisoren wählen aus ihrer Mitte einen Koordinator.

2. Die Revision hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen, zu überwachen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Revision hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

Artikel 17 Schiedsgericht

1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins ist das Schiedsgericht der Ortsgruppe zuständig. Zusammen-
setzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Schiedsgerichts regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung.

2. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongress.

 

Artikel 18 Funktionsenthebung

1. Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwider- handeln oder Beschlüsse missachten.

2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des erweiterten Vorstands beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören.

3. Den Betroffenen steht das Recht des Widerspruchs beim Schiedsgericht zu. Bis zu dessen oder bis zur endgültigen Entscheidung gemäß Bundesschiedsordnung ruht die Funktion.

 

Artikel 19 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann nur in der Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe geändert werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Artikel der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Satzungsänderungen brauchen die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder.

3. Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts oder der Steuerbehörde können vom Vorstand ohne Beschluss der JahreshauptVersammlung vorgenommen werden. Von der Änderung ist der Erweiterte Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren. Ausgenommen von diesen Änderungsmöglichkeiten sind die Artikel 1 – 3, 5, 7 und 8 dieser Satzung.

 

Artikel 20 Auflösung

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jah-reshauptversammlung beschlossen werden. Auf dieser Jahreshauptversammlung müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder. Die Landesleitung ist von dem Stattfinden dieser Versammlung mindestens vier Wochen vorher zu benachrichtigen.

 

Artikel 21 Schlussbestimmungen

1. Der Verein ist unter Nr. 2499 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seinen Gliederungen übergeordnet.

6. Diese Satzung wurde in der neuen geänderten Form auf der Jahreshauptversammlung am 13. März 2021 beschlossen.
Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisher gültige Satzung verliert dadurch ihre Gültigkeit.

 

Hannover, den 13. März 2021

 

 

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